Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 6.3 Fraglich ist, ob der Beschuldigte die ihm als Geschäftsführer obliegende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Staatanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, es sei nicht erwiesen, dass dem Beschuldigten die alleinige Verantwortung für die Finanzen und die Buchhaltung der Beschwerdeführerin übertragen worden sei. Auch E.________ und F.________ seien daher als Geschäftsführer zu betrachten. Als solche hätten sie ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Finanzkontrolle (Art.