ein Vermögensschaden im Sinne einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven eingetreten sein. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 6.2 Seine Geschäftsführereigenschaft hat der Beschuldigte selber eingestanden und als «rechtsgenüglich erwiesen» bezeichnet (Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 Rz. 12). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.