Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3). Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Kriterium der Selbstständigkeit, denn gerade das Fehlen von Kontrolle und Überwachung rechtfertigt den strafrechtlichen Schutz (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 4 zu Art. 158 StGB m.w.H.).