Zum Kreis der Haftpflichtigen gehört aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt, ohne dass sie ihm formell eingeräumt worden wäre. Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente, Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3).