6 sorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 120 IV 190 E. 2b). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Vermögensinteressen muss dabei den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden. Der Tatbestand ist namentlich auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen anwendbar. Zum Kreis der Haftpflichtigen gehört aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt, ohne dass sie ihm formell eingeräumt worden wäre.