6. Ungetreue Geschäftsbesorgung 6.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Treuebruchtatbestand) macht sich strafbar, wer mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands sind die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, die Verursachung eines Vermögensschadens und Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190; TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O. N. 1 zu Art. 158 StGB).