Das Beweisfundament für eine Anklageerhebung ist nach dem Gesagten zu dünn und eine Fortführung des Strafverfahrens würde kaum zusätzliche Erkenntnisse mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung sachgerecht und mit Art. 319 StPO vereinbar.