___ nachvollziehen liesse. Es lässt sich weder erstellen, dass es tatsächlich zu einer solchen Auszahlung kam, noch lässt sich in einem weiteren Schritt zweifelsfrei bestimmen, an wen diese erfolgte. Selbst wenn es zuvor immer der Beschuldigte gewesen sein sollte, der für die Entgegennahme der Bareinnahmen zuständig war, bedeutet dies nicht, dass er auch an diesem Tag der Empfänger war. Das Beweisfundament für eine Anklageerhebung ist nach dem Gesagten zu dünn und eine Fortführung des Strafverfahrens würde kaum zusätzliche Erkenntnisse mit sich bringen.