Den entsprechenden Unterlagen dürften somit höchstens die aus dem Verkauf der Flugtickets vom Restaurant eingenommenen Provisionen zu entnehmen sein, jedoch kaum, an wen persönlich die Bareinnahmen ausgehändigt wurden. Auch ist stark zu bezweifeln, dass die Mitarbeiter des Restaurants in einer Befragung nach rund drei Jahren noch sachdienliche Angaben zu einem aus ihrer Sicht unbedeutenden Vorfall machen könnten. Zum heutigen Zeitpunkt sind keine Beweismittel mehr ersichtlich, anhand derer sich die angebliche Herausgabe von Bareinnahmen der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 im Restaurant I.________ nachvollziehen liesse.