So hätte man beispielsweise Einsicht in die Geschäftsbücher des Restaurants I.________ nehmen oder ein Protokoll mit einer EV-Bestätigung einholen können. Nachdem der Beschuldigte sich in jener Zeit als einziger Gesellschafter um die Geschäftsführung gekümmert habe, liege auf der Hand, dass er derjenige gewesen sein müsse, der das Geld behändigt habe. Eine Drittperson, die damals ähnliche Handlungen vorgenommen haben könnte, könne geradezu ausgeschlossen werden. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist mehr als fraglich, ob in den Geschäftsbüchern des Restaurants I._____