Bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um eine handschriftliche Notiz, aus der in keiner Weise hervorgeht, von wem sie ausgestellt wurde, um was es bei der fraglichen Abrechnung genau ging oder wer den notierten Betrag von CHF 14‘213.00 entgegengenommen haben soll. Insbesondere lässt ein Vergleich der Quittung mit den Einvernahmeprotokollen des Beschuldigten nicht den Schluss zu, dass die jeweiligen Unterschriften resp. Kürzel von derselben Person stammen. Zum Beweis eines angeblich strafbaren Verhaltens ist Anzeigebeilage 7 somit untauglich.