in Frage. In diesem Zusammenhang weisen der Beschuldigte und die Generalstaastsanwaltschaft zu Recht darauf hin, es lasse sich der zu diesem Vorfall ins Recht gelegten Beilage 7 zur Strafanzeige vom 29. November 2017 nichts Sachdienliches entnehmen. Bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um eine handschriftliche Notiz, aus der in keiner Weise hervorgeht, von wem sie ausgestellt wurde, um was es bei der fraglichen Abrechnung genau ging oder wer den notierten Betrag von CHF 14‘213.00 entgegengenommen haben soll.