Soweit der Beschuldigte somit vor Entzug der Geschäftsführungsbefugnis am 10. resp. 17. Oktober 2016 Handlungen für die Gesellschaft vornahm, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit, womit eine Veruntreuung ausser Betracht fällt. Dieses bereits von der Staatsanwaltschaft festgehaltene Ergebnis anerkennt auch die Beschwerdeführerin. In ihrer Beschwerde äussert sie sich nur noch zu den Geschehnissen nach Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. 5.3 Somit kommt für eine Strafbarkeit nach Art. 138 StGB nur noch das angebliche Abholen von Bareinnahmen am 18. Oktober 2016 beim Restaurant I.________ in Frage.