Veruntreuung fällt ausser Betracht, wenn der Beschuldigte als zumindest faktisches Organ einer Gesellschaft im Rahmen der Organtätigkeit beziehungsweise bei Ausübung der Geschäftstätigkeit Vermögenswerte der Gesellschaft unrechtmässig verwendet. Insoweit verfügt der Beschuldigte nicht als Dritter, sondern als Organ und damit als Teil der Gesellschaft über deren Vermögen, und diese Gelder sind ihm als Organ nicht anvertraut (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.6; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2) 5.2 Soweit der Beschuldigte somit vor Entzug der Geschäftsführungsbefugnis am 10. resp.