Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c; 133 IV 21 E. 6.1.1). Veruntreuung fällt ausser Betracht, wenn der Beschuldigte als zumindest faktisches Organ einer Gesellschaft im Rahmen der Organtätigkeit beziehungsweise bei Ausübung der Geschäftstätigkeit Vermögenswerte der Gesellschaft unrechtmässig verwendet.