133 IV 21 E. 6.2). Tatobjekt können dabei nur wirtschaftlich fremde Vermögenswerte sein, d.h. solche, die der Täter ständig zur Verfügung des Treuegebers zu halten hat, wobei eine Pflicht zur Werterhaltung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 10 zu Art. 138 StGB). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c; 133 IV 21 E. 6.1.1).