Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (BGE 137 IV 219 E. 7.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2; GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; je mit Hinweisen).