2017. Mit Teilentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 3. Mai 2019 wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem Geschäftsjahr 2013 bis und mit 30. April 2016 über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und ihr insbesondere die notwendigen Buchhaltungsunterlagen herauszugeben. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.