All diese Umstände würden die Vermutung nahe legen, der Beschuldigte sei für die Differenz zwischen tatsächlichen und verbuchten bzw. nachvollziehbaren Erträgen verantwortlich. Die Sachlage hätte auch die Staatsanwaltschaft veranlassen müssen, weitere Abklärungen über den Verbleib der Geldmittel zu tätigen.