_ und F.________ wegen den ausgebliebenen Gewinnausschüttungen und den fehlenden Abschlüssen interveniert. Der Beschuldigte habe daraufhin immer wieder Ausreden vorgebracht und die Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt. Teilweise habe er zu verstehen gegeben, über die erforderlichen Belege und Unterlagen zu verfügen, ein anderes Mal habe er wieder erklärt, gar nie Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen zu sein und daher auch keine Buchhaltungsunterlagen zu besitzen. Aufgrund der fehlenden Rechenschaftsablegung sei auch der vom Beschuldigten neu beauftragte Treuhänder H.________ nicht in der Lage gewesen, ordnungsgemässe Geschäftsabschlüsse zu erstellen.