___ und F.________ die faktische Geschäftsführung Ende 2011 an ihn abgegeben. Die beiden seien noch anderweitig beruflich tätig gewesen, weshalb sie mit dieser Entlastung in der Geschäftsführung einverstanden gewesen seien. Zu den übertragenen Aufgaben hätten die gesamten administrativen Arbeiten inkl. Buchhaltung und die Entgegennahme sämtlicher Bargeldeinnahmen gehört. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, ab Übernahme der Geschäftsführung die gesamten Bareinnahmen der Gesellschaft für sich abkassiert zu haben. Sie begründet dies damit, dass im Jahr 2013 die Anzahl Buchungen drastisch gestiegen sei.