396 Abs. 1 StPO gewahrt. Aus der Beschwerdeschrift geht zudem deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2019 anfechten will und nicht eine Nichtanhandnahmeverfügung. Bei der entsprechenden Formulierung im Rechtsbegehren 1 der Beschwerde handelt es sich ganz offensichtlich um ein Versehen. Zur Wahrung der Formerfordernisse genügt es, wenn der Beschwerdewille aus dem Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgeht (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9a zu Art. 396 StPO). Dies ist vorliegend der Fall.