382 Abs. 1 StPO). Ihre Beschwerdelegitimation ist gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Februar 2019 und wurde zunächst nur der Beschwerdeführerin selber, nicht aber ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Hat eine Partei einen Rechtsbeistand, können Verfügungen nur an diesen rechtsgültig zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO). Damit begann der Fristenlauf erst mit Zustellung der Einstellungsverfügung an Rechtsanwalt D.________, d.h. am 14. März 2019. Mit Einreichung der Beschwerde am 21. März 2019 wurde die 10-tägige Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.