In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 31. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und reiche weitere Beweismittel aus einem parallel geführten Zivilverfahren ein.