Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. März 2019 Beschwerde, wobei sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung (recte: Einstellungsverfügung) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 8. April 2019 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.