1. Aufgrund einer Strafanzeige der C.________ GmbH eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 9. Januar 2018 eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte sie dieses Verfahren ein. Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. März 2019 Beschwerde, wobei sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung (recte: Einstellungsverfügung) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen.