Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 135 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäfts- besorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 11. Februar 2019 (O 17 14425) Erwägungen: 1. Aufgrund einer Strafanzeige der C.________ GmbH eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 9. Januar 2018 eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verun- treuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte sie dieses Verfahren ein. Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 21. März 2019 Beschwerde, wobei sie beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung (recte: Einstellungsverfügung) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldig- ten an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 8. April 2019 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, auf die Beschwer- de sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 31. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und reiche weitere Beweismittel aus einem parallel geführten Zivilverfahren ein. 2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen Be- schwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren als Privatklägerin konstituiert und verfügt als solche über ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der Verfahrenseinstellung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ihre Beschwerdelegitimation ist gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. Februar 2019 und wurde zunächst nur der Beschwerdeführerin selber, nicht aber ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Hat eine Partei einen Rechtsbeistand, können Verfügungen nur an diesen rechtsgültig zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO). Damit begann der Fristenlauf erst mit Zustellung der Einstellungsverfügung an Rechtsanwalt D.________, d.h. am 14. März 2019. Mit Einreichung der Beschwer- de am 21. März 2019 wurde die 10-tägige Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. Aus der Beschwerdeschrift geht zudem deutlich hervor, dass die Beschwerdeführe- rin die Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2019 anfechten will und nicht eine Nichtanhandnahmeverfügung. Bei der entsprechenden Formulierung im Rechtsbe- gehren 1 der Beschwerde handelt es sich ganz offensichtlich um ein Versehen. Zur Wahrung der Formerfordernisse genügt es, wenn der Beschwerdewille aus dem Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgeht (vgl. GUIDON, in: Basler Kom- mentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9a zu Art. 396 StPO). Dies ist vorlie- gend der Fall. Auch die übrigen Formvorschriften wurden eingehalten, so dass auf die Beschwerde eingetreten wird. 3. Sachverhalt Den Akten lässt sich folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt entnehmen: Im September 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten und seine beiden Geschäftspartner, E.________ und F.________, gegründet. Ihr Zweck bestand darin, gewerbsmässig Paragliding-Tandemflüge anzubieten. Die 2 Flüge wurden jeweils durch eines der drei Gründungsmitglieder ausgeführt. Als Pi- loten arbeiteten die Gründungsmitglieder im Auftragsverhältnis und nicht als Ange- stellte für die GmbH und stellten dieser die durchgeführten Flüge mit CHF 100.00 in Rechnung. Der Verkauf der Flugtickets erfolgte über einen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin betriebenen Info-Desk und später auch über Restaurant- und Hotelbetriebe. Die betreffenden Betriebe erhielten pro verkauftes Ticket eine Provi- sion. Ein Flug kostete für den Kunden CHF 170.00. Mit den Einnahmen wurden nebst den Honoraren der Piloten und der Provisionen die Löhne der Mitarbeiter des Info-Desks und die Infrastruktur bezahlt. Die Auszahlung der Honorare und Löhne erfolgte in bar. Anfänglich führte G.________, die Ehefrau von E.________, die Buchhaltung. Die Geschäftsabschlüsse und die Steuererklärung wurden durch ei- nen Treuhänder erstellt. Laut Schilderungen der Beschwerdeführerin sei der Beschuldigte am stärksten in ihre Geschäfte involviert gewesen. Auf sein Drängen hätten E.________ und F.________ die faktische Geschäftsführung Ende 2011 an ihn abgegeben. Die bei- den seien noch anderweitig beruflich tätig gewesen, weshalb sie mit dieser Entlas- tung in der Geschäftsführung einverstanden gewesen seien. Zu den übertragenen Aufgaben hätten die gesamten administrativen Arbeiten inkl. Buchhaltung und die Entgegennahme sämtlicher Bargeldeinnahmen gehört. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, ab Übernahme der Geschäftsführung die gesamten Bareinnahmen der Gesellschaft für sich abkassiert zu haben. Sie begründet dies damit, dass im Jahr 2013 die Anzahl Buchungen drastisch gestiegen sei. Vermehrt hätten sogar externe Piloten mit der Durchführung der Flüge beauftragt werden müssen. Obwohl viel mehr Flüge verkauft worden seien und somit viel mehr Geld in die GmbH geflossen sei, seien keine wirtschaftlichen Ausschüttungen an die Mitgesellschafter erfolgt. Bis heute hätten sie nicht mehr als das Honorar für ihre Flüge und eine einmalige Dividende von CHF 10‘000.00 erhalten. Seit dem Jahr 2012, als der Beschuldigte die Geschäftsführung übernommen habe, seien aus- serdem keine Geschäftsabschlüsse mehr erstellt worden. 2015 hätten E.________ und F.________ wegen den ausgebliebenen Gewinnausschüttungen und den feh- lenden Abschlüssen interveniert. Der Beschuldigte habe daraufhin immer wieder Ausreden vorgebracht und die Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt. Teilweise habe er zu verstehen gegeben, über die erforderlichen Belege und Unterlagen zu verfü- gen, ein anderes Mal habe er wieder erklärt, gar nie Geschäftsführer der Gesell- schaft gewesen zu sein und daher auch keine Buchhaltungsunterlagen zu besitzen. Aufgrund der fehlenden Rechenschaftsablegung sei auch der vom Beschuldigten neu beauftragte Treuhänder H.________ nicht in der Lage gewesen, ordnungs- gemässe Geschäftsabschlüsse zu erstellen. Ihren Verdacht untermauert die Be- schwerdeführerin damit, dass ihre Info-Desk-Mitarbeiter zugestanden hätten, dem Beschuldigten auf dessen Anweisung Bareinnahmen von mehreren Tausend Fran- ken pro Tag ausgehändigt oder gar zu ihm nach Hause gebracht zu haben. Das Bargeld der GmbH sei nun spurlos verschwunden. All diese Umstände würden die Vermutung nahe legen, der Beschuldigte sei für die Differenz zwischen tatsächli- chen und verbuchten bzw. nachvollziehbaren Erträgen verantwortlich. Die Sachla- ge hätte auch die Staatsanwaltschaft veranlassen müssen, weitere Abklärungen über den Verbleib der Geldmittel zu tätigen. 3 Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten «jede Handlungsfähigkeit als Geschäftsführer» der Beschwerdeführerin untersagt. Das Schreiben wurde dem Beschuldigten am 17. Oktober 2016 zugestellt (Beilage 6 zur Replik vom 31. Juli 2019). Laut Strafanzeige soll er sich unmittelbar darauf ins Re- staurant I.________ begeben und dort die Bargeldeinnahmen aus verkauften Flug- tickets abgeholt haben. Gemäss Quittung (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 29. No- vember 2017) seien ihm CHF 14‘213.00 ausgehändigt worden, welche er ansch- liessend für sich behalten habe. An der Gesellschafterversammlung vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte formell als Geschäftsführer abgewählt und ihm die Einzelzeichnungsberechtigung für die GmbH entzogen (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 29. November 2017). Die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung aus dem Handelsregister erfolgte erst am 19. Dezember 2017. Mit Teilentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 3. Mai 2019 wurde der Be- schuldigte verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem Geschäftsjahr 2013 bis und mit 30. April 2016 über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und ihr insbesondere die notwendigen Buchhaltungsunterlagen herauszugeben. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft nament- lich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Dies bedeutet, dass das Strafverfah- ren prinzipiell fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für – beziehungsweise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in du- bio pro duriore» nicht (BGE 137 IV 219 E. 7.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2; GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangs- läufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013 E. II.1 und BK 18 111 vom 16. Mai 2018 E. 3.2.1; GRAEDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO). 4 5. Veruntreuung 5.1 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Vermögensveruntreuung). Anvertraut sind Vermögenswerte, wenn sie der Täter mit der Verpflichtung empfangen hat, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzulie- fern (BGE 120 IV 117 E. 2b; 133 IV 21 E. 6.2). Tatobjekt können dabei nur wirt- schaftlich fremde Vermögenswerte sein, d.h. solche, die der Täter ständig zur Ver- fügung des Treuegebers zu halten hat, wobei eine Pflicht zur Werterhaltung be- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 10 zu Art. 138 StGB). Die Tathandlung besteht in ei- nem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den ob- ligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c; 133 IV 21 E. 6.1.1). Veruntreuung fällt ausser Betracht, wenn der Beschuldigte als zumin- dest faktisches Organ einer Gesellschaft im Rahmen der Organtätigkeit bezie- hungsweise bei Ausübung der Geschäftstätigkeit Vermögenswerte der Gesellschaft unrechtmässig verwendet. Insoweit verfügt der Beschuldigte nicht als Dritter, son- dern als Organ und damit als Teil der Gesellschaft über deren Vermögen, und die- se Gelder sind ihm als Organ nicht anvertraut (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.6; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2) 5.2 Soweit der Beschuldigte somit vor Entzug der Geschäftsführungsbefugnis am 10. resp. 17. Oktober 2016 Handlungen für die Gesellschaft vornahm, fehlt es am Tat- bestandsmerkmal der Anvertrautheit, womit eine Veruntreuung ausser Betracht fällt. Dieses bereits von der Staatsanwaltschaft festgehaltene Ergebnis anerkennt auch die Beschwerdeführerin. In ihrer Beschwerde äussert sie sich nur noch zu den Geschehnissen nach Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. 5.3 Somit kommt für eine Strafbarkeit nach Art. 138 StGB nur noch das angebliche Abholen von Bareinnahmen am 18. Oktober 2016 beim Restaurant I.________ in Frage. In diesem Zusammenhang weisen der Beschuldigte und die Generalstaast- sanwaltschaft zu Recht darauf hin, es lasse sich der zu diesem Vorfall ins Recht gelegten Beilage 7 zur Strafanzeige vom 29. November 2017 nichts Sachdienliches entnehmen. Bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um eine handschriftli- che Notiz, aus der in keiner Weise hervorgeht, von wem sie ausgestellt wurde, um was es bei der fraglichen Abrechnung genau ging oder wer den notierten Betrag von CHF 14‘213.00 entgegengenommen haben soll. Insbesondere lässt ein Ver- gleich der Quittung mit den Einvernahmeprotokollen des Beschuldigten nicht den Schluss zu, dass die jeweiligen Unterschriften resp. Kürzel von derselben Person stammen. Zum Beweis eines angeblich strafbaren Verhaltens ist Anzeigebeilage 7 somit untauglich. Anderweitige objektive Beweismittel gibt es gemäss Auffassung der Staatsanwalt- schaft keine. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, es wäre 5 geradezu die behördliche Pflicht der Staatsanwaltschaft gewesen, dem Tatvorwurf von Amtes wegen nachzugehen und mit einer einfachen delegierten Abklärung durch die Polizei die Entgegennahme des Geldes durch den Beschuldigten zu veri- fizieren. So hätte man beispielsweise Einsicht in die Geschäftsbücher des Restau- rants I.________ nehmen oder ein Protokoll mit einer EV-Bestätigung einholen können. Nachdem der Beschuldigte sich in jener Zeit als einziger Gesellschafter um die Geschäftsführung gekümmert habe, liege auf der Hand, dass er derjenige gewesen sein müsse, der das Geld behändigt habe. Eine Drittperson, die damals ähnliche Handlungen vorgenommen haben könnte, könne geradezu ausgeschlos- sen werden. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist mehr als fraglich, ob in den Geschäftsbüchern des Restaurants I.________ Einzelheiten zur besagten Auszahlung aufgeführt sind. Solche Bücher enthalten in der Regel nur für den be- treffenden Betrieb relevante finanzielle Vorgänge. Den entsprechenden Unterlagen dürften somit höchstens die aus dem Verkauf der Flugtickets vom Restaurant ein- genommenen Provisionen zu entnehmen sein, jedoch kaum, an wen persönlich die Bareinnahmen ausgehändigt wurden. Auch ist stark zu bezweifeln, dass die Mitar- beiter des Restaurants in einer Befragung nach rund drei Jahren noch sachdienli- che Angaben zu einem aus ihrer Sicht unbedeutenden Vorfall machen könnten. Zum heutigen Zeitpunkt sind keine Beweismittel mehr ersichtlich, anhand derer sich die angebliche Herausgabe von Bareinnahmen der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 im Restaurant I.________ nachvollziehen liesse. Es lässt sich weder erstellen, dass es tatsächlich zu einer solchen Auszahlung kam, noch lässt sich in einem weiteren Schritt zweifelsfrei bestimmen, an wen diese erfolgte. Selbst wenn es zuvor immer der Beschuldigte gewesen sein sollte, der für die Entgegen- nahme der Bareinnahmen zuständig war, bedeutet dies nicht, dass er auch an die- sem Tag der Empfänger war. Das Beweisfundament für eine Anklageerhebung ist nach dem Gesagten zu dünn und eine Fortführung des Strafverfahrens würde kaum zusätzliche Erkenntnisse mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung sachgerecht und mit Art. 319 StPO vereinbar. 6. Ungetreue Geschäftsbesorgung 6.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Treuebruchtatbestand) macht sich strafbar, wer mit der Vermögensverwaltung eines anderen betraut ist und dabei unter Ver- letzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands sind die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, die Verursachung eines Vermögens- schadens und Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190; TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O. N. 1 zu Art. 158 StGB). Geschäftsführer in diesem Sinne ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerhebli- chen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Erfasst wird nicht nur, wer Rechtsgeschäf- te nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Für- 6 sorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 120 IV 190 E. 2b). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Vermögensinteressen muss dabei den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden. Der Tatbestand ist namentlich auf selbstständige Ge- schäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen an- wendbar. Zum Kreis der Haftpflichtigen gehört aber auch, wem die Stellung nur fak- tisch zukommt, ohne dass sie ihm formell eingeräumt worden wäre. Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhält- nis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbe- sondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Regle- mente, Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder bran- chenspezifische Usanzen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3). Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Kriterium der Selbstständigkeit, denn gerade das Fehlen von Kontrolle und Über- wachung rechtfertigt den strafrechtlichen Schutz (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 4 zu Art. 158 StGB m.w.H.). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäfts- besorgung besteht in der Verletzung genau dieser spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich speziel- ler Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b). Schliesslich muss beim Geschädigten ein Vermögensschaden im Sinne einer Ver- minderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passi- ven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven eingetreten sein. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang be- stehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 6.2 Seine Geschäftsführereigenschaft hat der Beschuldigte selber eingestanden und als «rechtsgenüglich erwiesen» bezeichnet (Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 Rz. 12). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 6.3 Fraglich ist, ob der Beschuldigte die ihm als Geschäftsführer obliegende Vermö- gensfürsorgepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Staatanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, es sei nicht er- wiesen, dass dem Beschuldigten die alleinige Verantwortung für die Finanzen und die Buchhaltung der Beschwerdeführerin übertragen worden sei. Auch E.________ und F.________ seien daher als Geschäftsführer zu betrachten. Als solche hätten sie ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Finanzkon- trolle (Art. 810 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]) missachtet und daher eine Mitverantwortung für die unvollständige Buchhal- tung. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen Aufgabenbereich nicht wieder an sich genommen hätten, als sie diesbezüglich angebliche Differenzen bemerkt hätten. Es seien keine objektiven Hinweise ersichtlich, wonach der Be- schuldigte Bargeld der Beschwerdeführerin anders als im Sinne der GmbH, näm- lich für sich selber verwendet habe. Schliesslich beruhe die Berechnung des an- geblichen Schadensbetrags auf Annahmen und Schätzungen. So biete der einge- 7 reichte Kalender keine Gewähr dafür, dass die dort eingetragenen Flüge tatsäch- lich durchgeführt worden seien. Zudem seien auch die Pilotenhonorare und Provi- sionen von den Bareinnahmen bezahlt worden und hätten damit auch keinen Ein- gang in die Buchhaltung gefunden. Es lasse sich somit nicht rechtsgenüglich erstel- len, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Vermögenswerte fehlen würden. Die Staatsanwaltschaft verkennt bei diesen Erwägungen folgendes: Bei der Frage, ob sich der Beschuldigte nach Art. 158 StGB strafbar gemacht hat, kommt es nicht darauf an, ob er alleine als Geschäftsführer agierte. Es ist auch unerheblich, ob die Mitgesellschafter eine Mitverantwortung an der Unvollständigkeit der Geschäftsab- schlüsse trifft. Ebenfalls ohne Belang ist, ob der Beschuldigte für die eigentliche Buchhaltung verantwortlich war. Entscheidend ist einzig, ober der Beschuldigte selbstständig über die betreffenden Vermögenswerte verfügen konnte. Dies war vorliegend der Fall. Im parallel geführten Zivilverfahren kam das Regionalgericht Oberland in einem Teilentscheid vom 3. Mai 2019 (CIV 18 504) – nach sorgfältiger Würdigung von Partei- und Zeugenaussagen sowie Unterlagen wie Protokollen von Gesellschafterversammlungen, bei der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen und Lohnausweisen – zum Schluss, dass dem Beschuldigten sehr umfangreiche Aufgaben im Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin zugestanden hätten. So habe er die Oberleitung und Aufsicht über deren Geschäftstätigkeit ausgeübt und dabei völlige Autonomie besessen. Ebenfalls in diesem Sinne liessen E.________ und F.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft verlauten, aufgrund anderweitiger beruflicher Tätigkeiten hätten sie die Finanzen der Beschwerdeführerin nicht kon- trollieren können. Die damit zusammenhängenden Aufgaben hätten sie dem Be- schuldigten übergeben (Einvernahme E.________ vom 4. Oktober 2018 Z. 176 ff.; Einvernahme F.________ vom 4. Oktober 2018 Z. 44 ff. und 156). Darauf verweist auch der Beschuldigte selber in seiner Beschwerdeantwort, Rz. 26 ff., wobei er ar- gumentiert, die beiden Mitgesellschafter hätten sich nicht um ihre Pflichten als Ge- sellschafter gekümmert und diesbezüglich Desinteresse gezeigt. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer selbstständig und ohne Kontrolle durch seine beiden Geschäftspartner die Vermögenswerte der Gesellschaft verwal- ten und darüber verfügen konnte. Wichtig sind des Weiteren die im Zivilverfahren getätigten Zeugenaussagen von J.________ und K.________, die als Angestellte der Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet hatten. Sie gaben übereinstimmend an, sämt- liche Bareinnahmen der Beschwerdeführerin seien an den Beschuldigten abgelie- fert worden. E.________ und F.________ hätten mit den Einnahmen nichts zu tun gehabt. Auch der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass die Bargeldeinnahmen an ihn abgeliefert worden waren. E.________ behauptete sogar, der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der regelmässig das Geld eingezogen habe (Einvernahme vom 4. Oktober 2018 Z. 108 f.). Ob dies in solcher Absolutheit zutrifft, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass ein sehr grosser Teil der Bareinnahmen der Be- schwerdeführerin dem Beschuldigten übergeben worden ist. Im Weiteren stellt sich die Frage, was der Beschuldigte mit diesem Geld gemacht hat. In der Tat lässt sich dies anhand der vorhandenen Beweismittel nicht eindeutig feststellen. Dennoch gibt es einige Indizien dafür, dass der Beschuldigte bei der 8 Verwaltung der Gelder nicht in erster Linie die Interessen der Gesellschaft, sondern seine eigenen verfolgte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ab dem Jahr 2013 einen merklichen Zuwachs an Flugbuchungen verzeichnen können, ist unbestritten geblieben. Es muss somit zu Mehreinnahmen gekommen sein. Keinen absoluten Beweis, aber einen weiteren Hinweis für die von der Beschwerdeführerin vermuteten Unstimmigkeiten liefert der als Beilage 10 zur Replik eingereichte Ka- lender, wonach ab 1. Januar 2015 praktisch täglich eine Vielzahl Flüge stattgefun- den haben soll. Dieser Kalender wurde gemäss schriftlicher Bestätigung vom 25. Juli 2019 von L.________ und M.________ geführt, welche gleichzeitig angaben, der Kalender würde nicht einmal alle Flüge aufführen (Beilage 11 zur Replik). Be- denkt man, dass ein gewöhnlicher Flug in der Regel relativ kurz ist und auch ande- re Anbieter anpreisen, aufgrund der guten Flugbedingungen in der Region das ganze Jahr fast täglich fliegen zu können (vgl. www.paragliding-interlaken.ch, zu- letzt besucht am 14. August 2019), liegen die Zahlen aus dem Kalender im Rah- men des Möglichen. Schliesslich legte die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung eines ihrer Konkurrenzunternehmen ins Recht, wonach dieses im Jahr 2015 11‘763 Flüge durchgeführt hatte. Laut dieser Bescheinigung habe das Konkurrenzteam den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin habe noch mehr Flüge verbuchen können. Man habe dies bemerkt, weil die Beschwerdeführerin mit drei anstatt wie üblich mit zwei Bussen unterwegs gewesen sei (Beilage 12 zur Replik). Vor diesem Hintergrund scheint die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie allein im Jahr 2015 10‘000 Flüge durchgeführt habe, nicht völlig verfehlt. Die Beschwerde- führerin schildert weiter, man habe für dieses Jahr Einnahmen von CHF 780‘600.00 auf den Konti der Gesellschaft eruieren können. Bei rund 10‘000.00 Flügen und Einnahmen pro Flug von CHF 150.00 (Ticketpreis abzüglich Verkaufsprovision) seien es immer noch CHF 720‘000.00, die als Bruttoeinnahmen fehlen würden. Diese Berechnungen sind nicht abwegig. Die Beschwerdeführerin dürfte kaum Lohn- und Administrationskosten in solcher Höhe gehabt haben, so dass aus der erfolgreichen Geschäftstätigkeit eigentlich ein Überschuss resultiert haben müsste. Davon ist der Beschwerdeführerin resp. den Gesellschaftern E.________ und F.________ jedoch nie etwas zugeflossen. Die Vermutung der Beschwerdeführe- rin, dass irgendwo Gelder abgezweigt wurden und der Beschwerdeführer hierfür verantwortlich sein könnte, hat somit ihre Berechtigung. 6.4 Unbestrittenermassen liegen der Beschwerdeführerin bis anhin keine Buchhal- tungsunterlagen aus dem hier interessierenden Zeitraum vor. Es ist daher nur lo- gisch, dass sie sich bei der Berechnung des möglichen Schadens auf Annahmen und Schätzungen berufen muss. Dies darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. G.________, die anfänglich für die Buchhaltung verantwortlich gewesen war, gab gegenüber dem Regionalgericht Oberland an, sie habe dem Beschuldigten sämtli- che Buchhaltungsunterlagen in Ordnern abgelegt übergeben (Einvernahme vom 10. April 2019 S. 29 Z. 31). J.________ erläuterte zudem, es seien jeweils Tages- abrechnungen erstellt worden, auf denen die bezahlten Flugtickets und die Auszah- lungen an die Piloten ersichtlich gewesen seien. So habe der Beschuldigte kontrol- liert, wie viel Bareinnahmen noch vorhanden sein müssten. Die Abrechnungen sei- en ausschliesslich und immer an den Beschuldigten gegangen (Einvernahme vom 10. April 2019 S. 17 Z. 17-21, S. 10 Z. 3-4). Vom Regionalgericht Oberland wurde 9 der Beschuldigte nun verpflichtet, der Beschwerdeführerin diese Geschäftsunterla- gen herauszugeben. Diese Unterlagen – sofern sie noch existieren – sind durchaus geeignet, Hinweise zu den Geschäftsergebnissen der Beschwerdeführerin zu lie- fern. Anhand dieser Unterlagen lässt sich der Verdacht der Beschwerdeführerin entweder weiter erhärten oder aber entkräften. Auf alle Fälle ist es nicht sachge- recht, das Verfahren vor Sichtung der Buchhaltungsdokumente einzustellen. Abge- sehen davon hat die Staatsanwaltschaft keine der Mitarbeiterinnen der Beschwer- deführerin selber befragt. Diese hätten aber nähere Auskunft über die Anzahl der gebuchten Flüge und die Höhe der eingenommenen Bargeldbeträge, die ansch- liessend dem Beschuldigten übergeben worden waren, machen können. Weiter erwähnte E.________ in seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2018 Z. 318 ff. einen Banktresor bei der Raiffeisenbank N.________, in dem das Bargeld hätte aufbe- wahrt werden sollen (ähnlich F.________ in seiner Einvernahme am selben Tag, Z. 335 ff.). Auch hierzu wurden keine Nachforschungen getätigt. Schliesslich könnte eine Edition der Bankunterlagen des Beschuldigten allenfalls Erkenntnisse über den Verbleib der Bargeldeinnahmen der Beschwerdeführerin liefern. 7. Zusammenfassend sind die Vermutungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und plausibel. Es gibt tatsächlich einige nicht zu unterschätzende Indizien, wonach sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte und die näherer Abklärung bedürfen. Eindeutige Beweise für diesen Ver- dacht sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht erforderlich. Von klarer Straflosig- keit kann jedenfalls keine Rede sein. Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten mindestens als gleich wahrscheinlich wie ein Frei- spruch. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nicht gegeben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einstel- lungsverfügung, soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend, aufgeho- ben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend den Tatbestand der Veruntreuung gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. In Relation zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung kommt diesem Tatbestand vorliegend untergeordnete Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin ist somit im Umfang von zwei Dritteln als obsiegend zu betrachten. Infolgedessen werden die Verfahrens- kosten, festgesetzt auf CHF 1‘800.00, im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 9. Weiter ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Teil-Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss hat der Staat für die Entschädigung aufzukommen, wenn wie hier staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 68 vom 30. Juni 2011 E. 6). Rechtsanwalt D.________ hat weder eine Kostennote eingereicht, noch in Aussicht gestellt, er werde eine solche auf erste Aufforderung hin einreichen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich 10 daher einzig nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und dem Ermes- sen des Gerichts. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. e und f der Parteikostenverord- nung (PKV, BSG 168.811) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar von CHF 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Davon werden der Be- schwerdeführerin vom Kanton Bern zwei Drittel, also CHF 1‘600.00, vergütet. Die Entschädigung wird mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfah- renskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihr für das vorliegende Ver- fahren CHF 1‘000.00 ausbezahlt werden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In Bezug auf die Veruntreuung wird die Beschwerde abgewiesen. 2. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Untersuchung O 17 14425 fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘800.00, werden im Um- fang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Teil-Entschädigung von CHF 1‘600.00 ausgerichtet. Die Teil- Entschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 aus- gerichtet wird. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin O.________ (mit den Akten) Bern, 15. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12