311 Abs. 2 StGB setzt jedoch einen hinreichenden Tatverdacht gegen diese konkrete Person voraus (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, N 19 zu Art. 311). In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen wie ausgeführt richtigerweise festgestellt, dass ein solcher für eine Verfahrenseröffnung hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten gerade nicht besteht. Das Verfahren BM 17 42290 ist durch die angefochtene Verfügung daher nicht berührt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.