7 verkennt dabei, dass das Verfahren BM 17 42290 durch die zuständige Staatsanwältin gegen unbekannte Täterschaft eröffnet wurde, während die angefochtene Verfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten erlassen wurde. Gewiss wäre die Untersuchung BM 17 42290 allenfalls gegen eine verdächtige Person auszudehnen. Eine solche Ausdehnung des Verfahrens nach Art. 311 Abs. 2 StGB setzt jedoch einen hinreichenden Tatverdacht gegen diese konkrete Person voraus (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, N 19 zu Art.