6. Was letztlich das Verfahren BM 17 42290 angeht, so scheint die Beschwerdeführerin in der Replik eingesehen zu haben, dass dieses von der angefochtenen Verfügung nicht tangiert ist. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: In der Beschwerde vom 20. März 2019 wird vorgebracht, im Zusammenhang mit dem Vorfall aus dem Herbst 2017 sei bereits ein Verfahren eröffnet und sistiert worden, weshalb eine Nichtanhandnahme nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin