5. Dem Argument der Beschwerdeführerin, es sei bezüglich des Vorfalls vom September 2018 materiell eine Strafuntersuchung eröffnet worden, kann nicht gefolgt werden. Welche Untersuchungshandlungen eine Verfahrenseröffnung bewirkt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurden keine Zwangsmassnahmen angeordnet und keine eigenen Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Sämtliche durchgeführten Massnahmen liegen im Rahmen der polizeilichen Kompetenzen nach Art. 306 Abs. 2 StPO. Es ist keine der Voraussetzungen nach Art. 309 Abs. 1 StPO erfüllt, womit auch keine Verfahrenseröffnung stattgefunden hat.