Diesbezüglich scheint sie (anders als in der Beschwerdeschrift) zu übersehen, dass der Beschuldigte angeben hatte, er habe dazu eine Elektropumpe genutzt (EV Beschuldigter vom 2. November 2018 Z. 110). Insgesamt hat die Kantonspolizei den Sachverhalt so weit wie möglich abgeklärt, ohne dass sich im Ergebnis ein Verdacht hätte erhärten lassen, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigte. Es sind auch keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche näheren Aufschluss über den Unfallhergang geben könnten.