Dafür, dass er das Wasser anders ablaufen liess, bestehen aber wie gesagt keinerlei Hinweise. Mithin ist davon auszugehen, dass das Wasser eben kein schädliches Chlor mehr enthielt, als der Beschuldigte es nach dem heiss-trockenen Sommer 2018 zum Bewässern benutzte. Nach den Gewässerschutzvorschriften für Privatschwimmbäder und Teiche des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern, Ziff. 6.1, ist der Bassininhalt – wenn kein Entleerungsablauf vorliegt – an einer geeigneten Stelle breitflächig versickern zu lassen. Dies machte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben entsprechend.