Neben dem Verhalten des Beschuldigten kommt eine Vielzahl von Ursachen für das Verenden der Fische in Frage. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass es bereits 2015 ein ähnliches Fischsterben zur gleichen Jahreszeit gegeben hatte, wobei der Beschuldigte damals gemäss eigenen Aussagen und den Aussagen seiner Nachbarin noch keinen Pool in seinem Garten aufgestellt hatte. In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Argumente vor, weshalb eine Nichtanhandnahme nicht zulässig sei. Diese sind jedoch nicht einschlägig oder stellen den Sachverhalt unzutreffend dar.