Der Untersuchungsgrundsatz gebiete es, weitere Abklärungen vorzunehmen. So z.B. bei Nachbarn über deren Feststellungen, wann und wie der Pool entleert worden sei, sowie vor Ort, wie der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen sein wolle, den Pool über einen Schlauch auslaufen zu lassen, dies bergwärts und ohne Pumpe. Es ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass keine plausible Tatsachengrundlage dafür besteht, dass der Beschuldigte für die Gewässerverschmutzung im Herbst 2017 und 2018 verantwortlich ist und sich dadurch einer Sachbeschädigung schuldig gemacht haben könnte.