Dafür, dass das Poolwasser nicht vorschriftsgemäss entsorgt worden sei, spreche auch die Tatsache, dass sich in den beiden Vorjahren analoge Verschmutzungen ergeben hätten. Nachdem ein Brunnen mit Frischwasser auf dem Grundstück des Beschuldigten stehe und er mit diesem Wasser den Garten bewässere, seien seine Aussagen unglaubwürdig, er habe mit dem Poolwasser bewässert. F.________ habe bestätigt, dass der Beschuldigte 2017 den Pool via Schlauch in den Schacht entleert habe. Der Untersuchungsgrundsatz gebiete es, weitere Abklärungen vorzunehmen.