In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Annahme der Staatsanwaltschaft, das Chlor habe sich im Zeitpunkt der Einleitung des Abwassers verflüchtigt gehabt, sei Spekulation. Dagegen spreche, dass mehr als 500 Fische unterhalb der Einleitstelle – unter dem Grundstück des Beschuldigten – verendet seien und keine andere Ursache auch nur denkbar sei. Dafür, dass das Poolwasser nicht vorschriftsgemäss entsorgt worden sei, spreche auch die Tatsache, dass sich in den beiden Vorjahren analoge Verschmutzungen ergeben hätten.