Dass er die angebliche Reinigung betont habe, zeige, dass er sich des unzulässigen Verhaltens bewusst gewesen sei. Dass ein H.________ mehr als 10'000 Liter chlorhaltiges Wasser in seinen Garten habe abfliessen lassen, erscheine als Schutzbehauptung. Auf dem Grundstück des Beschuldigten befinde sich der Abflussschacht, welcher in den D.________ (Bach) fliesse. Die Chlormenge, wie sie bei der Poolgrösse des Beschuldigten verwendet werde, reiche für das Fischsterben aus. Somit bestünden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dafür strafrechtlich verantwortlich sei.