Die Ermittlungen der Polizei mit Befragungen des Beschuldigten und von Nachbarn, die Abklärungen vor Ort sowie die Färbversuche, um die Quelle der Verschmutzung zu eruieren, hätten die Untersuchung eröffnet. Das Verfahren könne nicht mehr nicht an die Hand genommen werden. Die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte sowohl 2017 wie auch 2018 Wasser seines Schwimmbades in einen Schacht abgelassen habe, von dem er gewusst habe, dass er in den D.________ (Bach) führe resp. dass er Wasser seines Schwimmbades im Garten versickern lassen habe.