Gemäss Art. 144 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert wie folgt: Würden Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen seien, gelte die Untersuchung als (materiell) eröffnet. Die Ermittlungen der Polizei mit Befragungen des Beschuldigten und von Nachbarn, die Abklärungen vor Ort sowie die Färbversuche, um die Quelle der Verschmutzung zu eruieren, hätten die Untersuchung eröffnet.