Chlorwasser durch Ablassen eines mobilen Pools oder Dünger bzw. Güllezufluss in den Bach. Da keine Hinweise auf Gülle im Bach sichtbar waren, wurde der Einfluss von Chlor als wahrscheinlichste Ursache weiterverfolgt. Die Kantonspolizei sprach anlässlich einer koordinierten Aktion bei rund 50 Liegenschaften in E.________ vor. In der Folge konkretisierte sich der Verdacht auf die Liegenschaft des Beschuldigten. Dieser besass zum in Frage kommenden Zeitpunkt einen Pool und hatte zur Desinfektion Chlor eingesetzt. Eine Nachbarin, die Frau des Beschuldigten sowie der Beschuldigte selbst wurden zunächst informell zur Sache befragt.