Sie ist daher nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt und damit nicht geschädigte Person. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedoch ist sie in Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zur Beschwerde legitimiert, da sie Pächterin des D.________ (Bach) ist (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 282 vom 6. Dezember 2013 E. 8 f.; SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 115 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 92 zu Art.