fehlt es dieser an der Beschwerdelegitimation. Als geschädigte Person gilt ausschliesslich, wer durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt nur die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach GSchG noch bezüglich derjenigen nach TSchG ist die Beschwerdeführerin Rechtsgutträgerin. Sie ist daher nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt und damit nicht geschädigte Person.