BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja inwieweit – die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die angebliche Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) sowie in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Tierquälerei gemäss Art. 26 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) fehlt es dieser an der Beschwerdelegitimation.