2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2019 sei aufzuheben soweit mit ihr das Verfahren BM 17 42290 nicht an die Hand genommen wurde. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.