1. Am 7. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob die B.________ (Verein) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2019 sei aufzuheben und das Verfahren BM 19 4692 sei – soweit nicht schon eine Untersuchung eröffnet wurde – an die Hand zu nehmen.