4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, die Akteneinsicht der Privatkläger sei auf den sie betreffenden Sachverhalt zu beschränken, gutgeheissen wurde, der Beschwerdeführer insoweit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert und entsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Verweigerung der dauerhaften physischen Trennung der Akten bzw. der Verfahrenstrennung durch die Staatsanwaltschaft beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen.