Damit ist auch gesagt, dass keine Verpflichtung zur getrennten Aktenführung besteht. Im Gegenteil gebietet der Grundsatz der Verfahrenseinheit das Führen eines Aktendossiers. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auf eine dauerhafte physische Trennung der Akten bzw. auf eine Verfahrenstrennung verzichtet, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Umfang der bzw. zur zulässigen Einschränkung des Akteneinsichtsrechts.