Zur Vereinigung der Verfahren ist ausreichend, dass die Person wegen mehreren Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. BARTETZKO in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung), 2. Auflage 2014, N 5 zu Art. 29). Mit einer formellen Vereinigung der Verfahren wird die Verfahrenseinheit lediglich auf solche Verfahren ausgedehnt, die nicht ohnehin schon von Art. 29 StPO erfasst sind (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, N 6 zu Art. 30). Damit ist auch gesagt, dass keine Verpflichtung zur getrennten Aktenführung besteht.