2.2, wonach die beiden Verfahren bis heute nicht vereinigt worden seien). Dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf diese Ausführungen über eine Verfahrenstrennung entschieden hat, ist nicht zu beanstanden und stellt für den Beschwerdeführer keinen Nachteil dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend eine formelle Vereinigung der Verfahren nicht angezeigt. Zur Vereinigung der Verfahren ist ausreichend, dass die Person wegen mehreren Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist, was vorliegend der Fall ist (vgl. BARTETZKO in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung), 2. Auflage 2014, N 5 zu Art.